AGB’s
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der NordBand GmbH & Co. KG
I. Allgemeines – Geltungsbereich
- Für sämtliche Leistungen und Lieferungen (nachfolgend Lieferungen) gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller ohne Vorbehalt ausführen.
- Bestandteil der Verkaufs- und Lieferbedingungen im Sinne von Ziffer I. Nr. 1 sind ebenfalls unsere jeweils geltenden Fertigungsbedingungen sowie die Spezifikationen in den jeweils gültigen Verkaufskatalogen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
- Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen an den Besteller.
- Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
II. Angebot – Angebotsunterlagen
- Ist eine Bestellung als Angebot im Sinne von § 145 BGB zu werten, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
- Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, sonstigen Unterlagen oder Datenträgern, Modellen, Formen und sonstigen Vorrichtungen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Wird uns der Auftrag nicht erteilt, sind sämtliche Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen oder Datenträger unaufgefordert unverzüglich an uns zurückzugeben.
- Uns vom Besteller überlassene Muster, Unterlagen oder sonstige Datenträger werden von uns auf Verlangen des Bestellers nach Auftragsdurchführung oder wenn es nicht zur Auftragserteilung kommt, auf dessen Kosten zurückgesandt. Wird die Rücksendung innerhalb von drei Monaten nach Auftragsdurchführung oder nachdem feststeht, dass uns kein Auftrag erteilt wird, nicht verlangt, können wir die Muster, Unterlagen oder sonstigen Datenträger gemäß Satz 1 vernichten.
III. Preise – Zahlungsbedingungen
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll und Einfuhrnebenabgaben; diese Posten werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
- Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nichts anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Kosten für den Transport sowie Auslösungen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
- Der Besteller kann nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Gegenforderungen aufrechnen. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. Lieferzeit – Annahmepflicht
- Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
- Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere die Überlassung aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, Materialbestellungen und Anzahlungen, voraus. Werden diese Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen, es sei denn, dass wir die Verzögerung zu vertreten haben. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der gelieferten Sache geht in den Fällen des Satzes 1 auf den Besteller über.
- Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
- Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung einer bestimmten Laufzeit, bestimmter Fertigungslosgrößen oder Abnahmeterminen sind wir berechtigt, nach Eingang der Auftragsbestätigung vom Besteller eine Festlegung der vorgenannten Größen zu verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen innerhalb einer Frist von drei Wochen nicht nach, können wir vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben vorbehalten.
- Der Besteller darf die Annahme der Lieferung wegen unerheblicher Mängel oder unerheblichen Mengenabweichungen nicht verweigern.
- Wir sind berechtigt, Teillieferungen im angemessenen Umfang zu erbringen.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder des § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung entfallen ist.
- Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens in Höhe von 5 % unseres Verkaufspreises des Teils, das nicht rechtzeitig geliefert wurde.
V. Versand – Verpackung – Gefahrübergang
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, wählen wir Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen aus.
- Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
- a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind;
- b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in den eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach Probebetrieb.
- Die Rücknahme von gelieferten Sachen durch uns im Kulanzwege setzt den einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Terminbestätigung durch uns voraus. Wir sind zur Berechnung angemessener, durch die Rücknahme entstehender Kosten an den Besteller berechtigt.
VI. Aufstellung – Montage
Gehören die Aufstellung und Montage der Lieferung zu den von uns übernommenen Leistungspflichten, gelten insoweit, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
- Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig bereitzustellen:
- a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich aller dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;
- b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Gegenstände und Stoffe, wie z. B. Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;
- c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle, einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;
- d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge etc. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres Besitzes und unseres Montagepersonals an der Montagestelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes und Personals ergreifen würde;
- e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
- Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
- Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
- Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang unsere oder die Kosten des Montagepersonals für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen zu übernehmen.
- Der Besteller hat uns auf Verlangen im Wochenrhythmus die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
- Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Wird die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht durchgeführt, gilt sie als erfolgt. Dies gilt ebenso, wenn die Lieferung – ggf. nach Abschluss eines vereinbarten Probebetriebs – in Gebrauch genommen wurde.
VII. Mängelhaftung
- Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit (z. B. Maßabweichungen innerhalb der Fertigungstoleranzen), bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Verwendbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse und/oder Betriebsbedingungen entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
- Werden Mängelansprüche erhoben, so ist unserem Beauftragten Gelegenheit zu geben, die Betriebsbedingungen am Einsatzort unserer Lieferung zu überprüfen.
- Soweit ein Mangel an Teilen der Lieferung vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Nach unserer Wahl werden wir die mangelhaften Teile der Lieferung unentgeltlich nachbessern oder neu liefern.
- Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gelieferte Sache nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Schlägt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises verlangen.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Mängel, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Pflichtverletzung angelastet werden kann, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt ebenso für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
- Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt Ziffer VII. Nr. 5 entsprechend.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Gefahrenübergang. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreiben, in Fällen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
VIII. Gesamthaftung
- Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer VII. vorgesehen, ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
- Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
IX. Gewerbliche Schutzrechte
- Liefern wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Beruft sich ein Dritter auf eine solche Verletzung seiner Schutzrechte, sind wir berechtigt, die Arbeiten an der Lieferung bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtslage einzustellen und die bisher entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt zu verlangen. Weitere Ansprüche gegen den Besteller bleiben vorbehalten.
- Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen.
X. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache (nachfolgend Liefersache) bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehender Forderungen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten Frist zur Leistung berechtigt, die Liefersache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Liefersache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Liefersache berechtigt, diese zu verwerten. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Liefersache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Elementarschäden und Diebstahl zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen oder Verfügungen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
- Der Besteller ist berechtigt, die Liefersache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefersache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt davon unberührt. Wir werden die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, sind wir berechtigt, vom Besteller die Bekanntgabe der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner, aller zum Einzug der Forderungen nötigen Angaben, die Herausgabe sämtlicher dazugehöriger Unterlagen und die Offenlegung der Abtretung gegenüber den Schuldnern zu verlangen.
- Bei Verarbeitung der Liefersache mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen steht uns Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefersache zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind wir uns mit dem Besteller einig, dass der Besteller uns Miteigentum an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Liefersache zu dem übrigen verarbeiteten Gegenstand zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Schuldner mit allen Nebenrechten hiermit sicherungshalber an uns ab. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert (einschließlich Umsatzsteuer) der verarbeiteten Liefersache entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung gilt Ziffer X. Nr. 4 entsprechend. Verbindet der Besteller die Liefersache mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er hiermit auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Liefersache zu den übrigen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten obliegt uns.
XI. Anwendbares Recht – Gerichtsstand – Erfüllungsort
- Dieses Vertragsverhältnis unterliegt, auch wenn der Besteller seinen Sitz im Ausland hat oder die Bestellung vom Ausland aus erfolgt, ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, sofern der Besteller Kaufmann ist; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.
- Erfüllungsort ist, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz.
Stand: Juli 2014